Menschenrechtsverletzungen in illegalen Gefängnissen und Haftanstalten in den nichtregierungskontrollierten Gebieten der Ostukraine

Von Julija Tschistjakowa, Wolodymyr Schtscherbatschenko, Steffen Halling (alle Eastern-Ukrainian Centre for Civic Initiatives, Kyjiw)

Zusammenfassung
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit illegalen Gefängnissen und illegalen Haftanstalten, die im Zuge des bewaffneten Konflikts im Donbas in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten entstanden sind. Mit Blick auf das humanitäre Völkerrecht werden die rechtlichen Qualifikationen dieser Gefängnisse und Haftanstalten analysiert und es wird dargelegt, inwiefern die Existenz dieser Orte mit der Verübung weiterer schwerwiegender Verbrechen einhergeht. Der Beitrag veranschaulicht außerdem, welche Besonderheiten die Dokumentation dieser Verbrechen und ihre gerichtliche Aufarbeitung mit sich bringen, geht auf die Rolle von Nichtregierungsorganisationen in diesen Prozessen ein und erörtert, welchen Einfluss Gefangenenaustausche zwischen den Konfliktparteien darauf haben, mutmaßliche Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Illegale Gefängnisse und Haftanstalten in der Ostukraine

Der seit beinahe sieben Jahren andauernde bewaffnete Konflikt im Osten der Ukraine hat ein Phänomen hervorgebracht, das für die unabhängige Ukraine vor dem Krieg untypisch war: ein Netz aus illegalen Gefängnissen und Haftanstalten in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten (NRKG) des Donbas. Darin werden grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit verletzt, Folter und Zwangsarbeit sind ein Massenphänomen.

In der Anfangsphase des bewaffneten Konflikts zwischen Frühjahr 2014 und Anfang 2015 errichteten illegal bewaffnete Gruppen in nahezu allen besetzten Ortschaften des Donbas illegale Gefängnisse. Bei diesen Gefängnissen handelte es sich meist um zweckentfremdete und somit absolut ungeeignete Räumlichkeiten, wie beispielsweise Büroräume, Industrieanlagen und Wohnhäuser. Ebenso wurden besetzte Verwaltungs- und Behördengebäude als Gefangenenstätten genutzt. Kriegsgefangene wurden indes häufig unter freiem Himmel festgehalten. Prägnante Beispiele dieser ersten Phase sind die Gebäude und insbesondere die Kellerräume des ukrainischen Inlandsgeheimdienstes (SBU) und der damaligen Miliz in Slowjansk ebenso wie die Isolationszelle der Miliz und das Gebäude des staatlichen Instituts für Stickstoffindustrie in Sjewjerodonezk. Ukrainische Soldaten, die während der Schlacht um Ilowajsk in Gefangenschaft gerieten, wurden sogar zeitweise in Erdgruben auf offenen Feldern festgehalten.

Mit der Konsolidierung ihrer Macht begannen die Machthaber der »Volksrepubliken« ab 2015 schließlich damit, aus beschlagnahmten Haftanstalten, Untersuchungsgefängnissen und anderen, für das Gefangenhalten von Personen umgewandelten Räumlichkeiten, Quasi-Strafvollzugsysteme aufzubauen. Ein Charakteristikum dieser illegalen »Strafvollzugssysteme« stellt nach wie vor die Existenz von nicht anerkannten Gefängnissen dar, die ein zentraler Bestandteil des Repressionsapparats der totalitären Regime in den NRKG sind. Das heute bekannteste dieser Art befindet sich auf einem Fabrikgelände in Donezk, das bis zu seiner Besetzung durch bewaffnete Kräfte der »Donezker Volksrepublik« von »Isolazija«, einer bekannten Plattform für Kulturinitiativen, genutzt wurde.

Rechtliche Einordnung und Voruntersuchungen der Chefanklägerin des IStGH

In den NRKG ist es gängige Praxis, dass Zivilisten wie auch Kombattanten des ukrainischen Militärs unrechtmäßig gefangen gehalten werden. Die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), Fatou Bensoud, erklärte jüngst im Dezember 2020, dass ihr Büro nach vorläufiger Untersuchung der Situation in der Ukraine zu dem Schluss gekommen ist, dass es drei Kategorien von Verbrechen gibt, die unter die Zuständigkeit des IStGH fallen. Eine dieser Kategorien umfasst Verbrechen, die an Gefangenen begangen werden (https://www.icc-cpi.int//Pages/item.aspx?name=201211-otp-statement-ukraine). Bevor das Büro der Chefanklägerin mit der Untersuchung der Lage im Osten der Ukraine begann, hatte die Ukraine gemäß Artikel 12 (3) des Römischen Statuts die Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH für zwei Bereiche anerkannt: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die zwischen dem 21. November 2013 und dem 22. Februar 2014 während der »Revolution der Würde« begangen wurden sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, »die von hochrangigen Beamten der Russischen Föderation und Anführern der terroristischen Organisationen ›DNR‹ und ›LNR‹ begangen wurden und zu besonders schwerwiegenden Folgen und Massenmord an ukrainischen Staatsbürgern geführt haben« (https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/145-19).

In den vorläufigen Ermittlungsberichten zur Lage in der Ukraine dokumentiert das Büro der Chefanklägerin unter anderem, wie Kräfte der selbsternannten »Volksrepubliken« Zivilisten, die pro-ukrainischer Ansichten verdächtigt werden, willkürlich inhaftiert und in vielen Fällen schwer misshandelt haben sollen. Ebenso wird die Existenz unrechtsmäßiger Haftanstalten festgehalten, die von bewaffneten Anti-Regierungstruppen betrieben werden (https://www.icc-cpi.int/iccdocs/otp/161114-otp-rep-pe_eng.pdf; https://www.icc-cpi.int/itemsDocuments/2017-PE-rep/2017-otp-rep-PE_ENG.pdf). 2018 schätzte das Büro der Chefanklägerin, dass mindestens 4000 Menschen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ostukraine festgenommen und inhaftiert wurden (https://www.icc-cpi.int/itemsDocuments/181205-rep-otp-PE-ENG.pdf). Offizielle ukrainische Angaben vom April 2019 behaupten, dass die Ukraine »seit Beginn der russischen Aggression 3270 Geiseln und politische Gefangene befreit hat« (https://www.ukrinform.ua/rubric-society/2684942-vid-pocatku-agresii-rf-z-polonu-zvilnili-3270-zarucnikiv-porosenko.html). Insbesondere während der sehr aktiven Kampfhandlungen in den Jahren 2014 und 2015 gab es auch in den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Orte, an denen Menschen illegal gefangen gehalten wurden. Auch deren Existenz findet in den vorläufigen Ermittlungsberichten des Büros der Chefanklägerin Erwähnung. Die letzten Berichte, die ukrainischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen vorliegen und die Orte in den regierungskontrollierten Gebieten dokumentieren, in denen Menschen außerhalb ordentlicher Rechtsverfahren gefangen gehalten wurden, stammen allerdings aus der ersten Hälfte des Jahres 2016.

In seinem Bericht von 2019 kam das Büro der Chefanklägerin des IStGH zu dem Schluss, dass es, sofern der bewaffnete Konflikt im Donbas internationalen Charakter trage, berechtigten Grund zur Annahme gebe, dass Kriegsverbrechen in Form von rechtswidrigem Freiheitsentzug gemäß Artikel 8 (2) (a) (vii) begangen wurden (https://www.icc-cpi.int/itemsDocuments/191205-rep-otp-PE.pdf). Diese Position hat das Büro der Chefanklägerin 2020 in seinem vorläufigen Untersuchungsbericht noch einmal bekräftigt (https://www.icc-cpi.int/itemsDocuments/2020-PE/2020-pe-report-ukr-rus.pdf). Argumente, die für einen internationalen Charakter des bewaffneten Konflikts in Form einer direkten militärischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine sprechen, hatte das Büro der Chefanklägerin bereits 2016 aufgeführt (https://www.icc-cpi.int/iccdocs/otp/161114-otp-rep-pe_eng.pdf).

Die ukrainische Seite beharrt seit Beginn des bewaffneten Konflikts darauf, dass es sich um einen internationalen bewaffneten Konflikt handelt. Widerhall findet diese Position insbesondere in der Verabschiedung des Gesetzes »Über Besonderheiten der staatlichen Politik zur Sicherung der staatlichen Souveränität über die vorrübergehend okkupierten Gebiete in den Regionen Donezk und Luhansk«, in dem das Parlament feststellt, dass »bewaffnete Formationen der Russischen Föderation und ihrer Besatzungsverwaltung gemeinsam Kontrolle über eine Reihe von Territorien dieser Regionen hergestellt haben und ausüben«. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass eine Anerkennung des internationalen Charakters des bewaffneten Konflikts im Donbas die Rechte und Pflichten der Konfliktparteien wesentlich beeinflusst und sich auf die Besonderheiten der Qualifizierung von Verbrechen auswirkt, die im Verlauf des Konflikts begangen werden. Insbesondere die rechtswidrige Gefangennahme wird nur in internationalen bewaffneten Konflikten als ein Kriegsverbrechen anerkannt.

Verbrechen, die in illegalen Gefängnissen und Haftanstalten in den NRKG begangen werden

Eine Schlüsselrolle bei der Dokumentation von Belegen und Beweisen über die Existenz und Funktionsweisen von illegalen Gefängnissen und Haftanstalten in der Ostukraine spielen ukrainische Nichtregierungsorganisationen. Hierzu gehören unter anderem das Eastern-Ukrainian Centre for Civic Initiatives (EUCCI), Vostok SOS und die Ukrainian Helsinki Human Rights Union. Durch Interviews mit Opfern und Zeugen sowie Informationen aus offenen Quellen (Medien, soziale Netzwerke) haben Menschenrechtsverteidiger eine umfangreiche Beweisgrundlage geschaffen, die bereits sowohl bei den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden als auch beim Büro der Chefanklägerin des IStGH Anwendung gefunden hat. Bis Ende 2020 konnten so 276 Orte identifiziert werden, an denen Menschen illegal gefangen gehalten wurden oder werden. 158 davon befanden oder befinden sich in den NRKG der Region Donezk und 118 in der Region Luhansk. Die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft geht unterdessen von etwa 160 solcher Orte aus (https://armyinform.com.ua/2020/12/zhodnoyi-amnistiyi-v-ukrayini-rozpochato-informkampaniyu-shhodo-zakryttya-vyaznyczi-izolyacziya/).

In den Quasi-Strafvollzugssystemen und illegalen Gefängnissen in den NRKG werden Verbrechen verschiedener Art begangen. Hervorzuheben ist hierbei zunächst der willkürliche Freiheitsentzug durch Vertreter illegaler bewaffneter Formationen. Der ukrainischen Position zum internationalen Charakter des Konflikts folgend unterliegen Militärangehörige der ukrainischen Streitkräfte den Normen des Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen. Die aus den Genfer Konventionen hervorgehenden Rechte, die Kriegsgefangenen zustehen, werden in den NRKG schon dadurch verletzt, dass Angehörige des ukrainischen Militärs gemeinsam mit Zivilisten gefangen gehalten werden. Darüber hinaus gibt es eindeutige Belege dafür, dass bei der Gefangennahme von ukrainischen Militärangehörigen wiederholt auch gegen die Bestimmungen von Artikel 3 der Genfer Konventionen verstoßen wurde (z. B. durch das Abhalten einer »Kriegsgefangenenparade«, bei der ukrainische Soldaten im August 2014 öffentlich durch Donezk geführt wurden). Diese Bestimmungen gelten auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten. Ihnen zufolge müssen Personen, die aufgrund ihrer Gefangennahme nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen, unbedingt human behandelt werden.

Die Gefangennahme von Zivilisten wiederum entspricht nicht den Bestimmungen von Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in dem bestimmte Mindestgarantien für festgenommene oder inhaftierte Personen festgelegt werden. In dem von der »DNR« kontrollierten Gebiet wurde im August 2014 eine »Administrativhaft« eingeführt, die ein Arrest von Personen in Isolationshaft für einen Zeitraum von 30 Tagen vorsieht. Ähnliches gibt es seit Februar 2018 auch in dem von der »LNR« kontrollierten Gebiet in Form einer »Präventivhaft«, die bis zu 30 Tage dauern kann und wegen »Verbrechen gegen die Sicherheit der Republik« um bis zu 60 Tage verlängert werden kann. Für die Zeit der »Sicherheitsverwahrung« wird den Inhaftierten der Kontakt zu Anwälten und Angehörigen verwehrt. Tatsächlich kann die Dauer des »administrativen« und »präventiven« Arrests mehrere Monate und auch Jahre andauern.

Blickt man auf die Straftaten, über die ehemalige Gefangene und Häftlinge den Dokumentaristen von Nichtregierungsorganisationen, den Medien und/oder den Strafverfolgungsbehörden berichten, lassen sich am häufigsten Verbrechen gegen Leben und Gesundheit festhalten. So wurden ehemalige Gefangene direkt Zeugen der Tötung von Mitgefangenen oder sahen Indizien von schweren Verbrechen wie Leichen von Verstorbenen. Ebenso liegen Berichte vor, dass Todesdrohungen einschließlich Scheinhinrichtungen häufig gegen Gefangene eingesetzt werden. Das Gleiche trifft auf den systematischen Einsatz von Folter und Körperverletzungen zu (https://jfp.org.ua/system/reports/files/119/en/LNR_B_engl.compressed.pdf). Zu weiteren Straftaten, von denen ehemalige Gefangene berichten, gehören die unterlassene Hilfeleistung für Personen in lebensbedrohlichen Situationen, die unsachgemäße Ausübung von Berufspflichten durch medizinische Fachkräfte sowie der Einsatz von unbezahlter Arbeit und Zwangsarbeit. Weibliche Gefangene in der Strafkolonie Snischne im NRKG der Region Donezk müssen beispielsweise einen Monat lang acht Stunden pro Tag arbeiten, um das notwendige Geld zu verdienen, um wenige Minuten mit Verwandten telefonieren zu können.

Verschiedene Formen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt stellen ebenso typische Verbrechen in den illegalen Gefängnissen und Haftanstalten der NRKG dar (https://jfp.org.ua/system/reports/files/110/en/gon_eng_220818_web.pdf). Zu den häufigsten Formen dieser Gewalt gehören Vergewaltigungen oder Androhungen von Vergewaltigungen, Folter durch Elektroschocks mit Drähten, die an den Genitalien befestigt werden, Folter durch Verletzung der Genitalien, Kastration oder Androhungen von Kastration, Androhungen von sexueller Gewalt gegenüber nahen Angehörigen und Familienmitgliedern von Gefangenen, erzwungene Beobachtungen von Vergewaltigungen oder sexueller Folter, ebenso wie erzwungenes Entblößen sowie ganztägige Videoüberwachungen in Orten der Intimhygiene.

Generell entsprechen die Arrest- und Haftbedingungen in den NRKG nicht den internationalen Standards für Haftanstalten, einschließlich den von den VN formulierten Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (sog. Nelson-Mandela-Regeln; https://undocs.org/A/RES/70/175) und der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarats (http://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016809ee581). Auch wenn diese Dokumente international nicht verbindlich sind, so sind diese dennoch weithin anerkannt und dienen der Verwaltung und dem Personal von Strafvollzugsanstalten als Richtlinie im Umgang mit Gefangenen und Häftlingen. Zu den häufigsten Verstößen gegen die dort formulierten Standards gehören in den NRKG die unzureichende Größe der Einrichtungen und deren Überbelegung; die gemeinsame Unterbringung von Personen verschiedener Kategorien wie Männer und Frauen; unhygienische Bedingungen, einschließlich fehlendem Zugang zu Toiletten und Duschen; der Mangel an Nahrung und Trinkwasser sowie an natürlichem oder künstlichem Licht und Belüftung; die Unterlassung von notwendiger medizinischer Versorgung; fehlender Kontakt zur Außenwelt und Gewalt durch das Personal.

Ermittlungen der ukrainischen Strafverfolgungsbehörden

Die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln in einer beträchtlichen Anzahl von Strafverfahren im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Verschwinden und der illegalen Freiheitsberaubung von Menschen in der Ostukraine. Über die genaue Anzahl dieser Strafverfahren gibt es allerdings keine verlässlichen Informationen. Dies liegt vor allem daran, dass die ukrainische Regierung erst im April 2019 eine entsprechende Kommission für Personen, die unter besonderen Umständen vermisst werden, eingerichtet hat.

Wie eine von EUCCI durchgeführte Analyse der Materialen von Strafverfahren, die sich im Besitz von Opfern befinden, zeigt, entsprechen die Ermittlungen der ukrainischen Behörden nicht den Standards, die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Personen, die aus dem illegalen Freiheitsentzug in den NRKG entlassen worden sind, werden zunächst direkt von Beamten des SBU befragt. Unklar ist hierbei, in welchem Verfahrensstatus diese Befragungen erfolgen. Eine weitere Befragung im Rahmen eines Strafverfahrens, das die Umstände ihres Verschwindens aufklären soll, findet danach oft jahrelang nicht statt. Ein Grund hierfür ist die Unterbesetzung der Ermittlungsbehörden.

Finden Befragungen statt, so werden sie meist pro forma erledigt und oberflächlich durchgeführt. Informationen über das Personal der illegalen Gefängnisse und Haftanstalten (bspw. äußerliche Merkmale der dort arbeitenden Personen) sowie über die Orte selbst (geografische Lage, Bedingungen des Gewahrsams, Tagesabläufe, die Anwesenheit anderer Gefangener etc.) werden nicht aufgezeichnet. Auch findet beispielsweise keine visuelle Dokumentation beweiskräftiger Informationen statt (etwa durch das Zeichnen von Karten und Lageplänen der entsprechenden Orte). So besteht das Vernehmungsprotokoll einer Person, die mehrere Jahre in einem illegalen Gefängnis verbracht hat, oft nur aus zwei bis drei Seiten. Die meisten Ermittlungsmaßnahmen sind inkonsistent und haben kein klar definiertes Ziel (sie zielen etwa nicht darauf ab, einen bestimmten Ermittlungsverdacht zu verifizieren).

Die aktuelle Strafprozessordnung der Ukraine aus dem Jahr 2012 schreibt den Opfern in Strafverfahren eigentlich ein breites Spektrum an Rechten zu. Hierzu gehört insbesondere das Recht, Materialen vorgerichtlicher Untersuchungen einzusehen, den Ermittlern zusätzliche Beweise vorzulegen und Anträge auf bestimmte Ermittlungen (Durchsuchungen) und andere Verfahrenshandlungen zu stellen. Diesen Rechten entspricht die Pflicht der Ermittlungsbehörde, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entsprechende Anträge zu prüfen und diesen, sofern gerechtfertigt, zu entsprechen. In der Praxis wird die Möglichkeit einer Beteiligung der Opfer an den Ermittlungen jedoch weitgehend ignoriert. Seltene Anträge auf bestimmte Ermittlungsmaßnahmen, die von Opfern gestellt werden, bleiben meist unbeantwortet.

Probleme bei der Strafverfolgung von Personen, die sich in den NRKG aufhalten

Da mutmaßliche Täter sich in den NRKG aufhalten, ist es praktisch unmöglich, sie strafrechtlich zu verfolgen und Urteile zu vollstrecken. Zwar hat das ukrainische Parlament zwischen 2014 und 2015 eine Reihe von Gesetzen erlassen, auf deren Grundlage die formale Möglichkeit für Sonderermittlungen und Gerichtsverfahren (in absentia) gegen Verdächtige, die sich in den NRKG versteckt halten, besteht. Praktisch hat sich an der Straflosigkeit der allermeisten Täter aber nichts geändert. In der Regel lehnen die Richter Anträge von Staatsanwälten auf ein Gerichtsverfahren im Rahmen dieses besonderen Verfahrens ab, weil sie wissen, dass ihre Gerichtsurteile nicht anfechtbar sind. Offensichtlich ist es für einige ukrainische Richter aus einer Reihe von subjektiven und objektiven Gründen attraktiver, die Prüfung eines Falles auszusetzen, solange nach dem Beschuldigten (oft jahrelang) gefahndet wird, als einen Fall zu prüfen und ein Urteil sprechen zu müssen.

Typisch ist auch, dass Fristen für eine ordentliche gerichtlichen Untersuchung nicht eingehalten werden. Hierbei lassen sich jedoch zwei entgegengesetzte Tendenzen beobachten: Auf der einen Seite werden Strafverfahren gegen Angeklagte, die einfache Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen sind, von den Gerichten unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen und mit entsprechenden Urteilssprüchen abgehandelt. Auf der anderen Seite stehen Strafverfahren gegen öffentlich bekannte Angeklagte (Warlords, hohe Funktionäre der selbsternannten »Republiken« etc.), die von den Gerichten jahrelang geprüft werden.

Gerichte sprechen oft Urteile, die die Schwere eines begangenen Verbrechens, die Identität des Angeklagten und Umstände, die strafmildernd oder strafverschärfend sind, unberücksichtigt lassen. Nicht selten werden Strafen dabei so verhängt, dass Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung, sofern sie zuvor ausfindig gemacht und verhaftet werden konnten, unter Berücksichtigung der Dauer der Untersuchungshaft aus der Haft entlassen werden, weil die gegen sie verhängte Strafe bereits verbüßt worden ist. Teilweise kommt es auch zu sehr dubiosen Freisprüchen und ebenso zweifelhaften Verständigungen zwischen Angeklagten und Staatsanwälten. Viele dieser Probleme sind zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass die Mehrheit dieser Strafsachen vor Gerichten verhandelt wird, die sich in den ukrainisch kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk befinden. Oft haben die dort arbeitenden Richter soziale Bindungen (Verwandte, Eigentum etc.) in die NRKG, weshalb sie sich nicht ausreichend sicher fühlen können und nicht unparteiisch agieren.

Gefangenenaustausche als Hindernis für die Ahndung und Aufarbeitung von Verbrechen

Eng verbunden mit dem Problem von Orten illegaler Gefangenschaft ist das Fehlen eines gesetzlich verankerten Verfahrens zwischen den Konfliktparteien für den Austausch von Personen, die sich aus Gründen, die mit dem bewaffneten Konflikt zusammenhängen, unter Freiheitsentzug befinden. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts haben bereits mehrere Gefangenenaustausche zwischen der Ukraine und den selbsternannten »Republiken« stattgefunden, in deren Folge etwa 200 ukrainische Staatsbürger (Militärangehörige und Zivilisten) freigelassen wurden. Im Gegenzug wurden Mitglieder illegal bewaffneter Gruppen, die verschiedener Verbrechen beschuldigt werden und deren Fälle vor ukrainischen Gerichten verhandelt wurden, durch die ukrainischen Behörden in die NRKG überstellt (die genaue Zahl dieser Personen ist nicht bekannt).

Weil die Frage des Austausches dieser Personen in der Ukraine gesetzlich nicht geregelt ist, entlassen ukrainische Gerichte (wahrscheinlich nicht ohne Druck der Exekutive) Angeklagte oft ohne rechtliche Grundlage und unter verschiedenen Vorwänden aus ihrer Haft, um ausgetauscht werden zu können. Zum Beispiel wandelten Gerichte in der Vergangenheit eine zuvor angeordnete Untersuchungshaft in die Verpflichtung um, dass der Angeklagte auf Vorladung vor Gericht zu erscheinen habe. Entscheidungen dieser Art werden damit begründet, dass der Angeklagte keine Gefahr für die Gesellschaft darstelle, was allerdings höchst zweifelhaft ist. Selbstverständlich ist den Richtern dabei klar, dass der Angeklagte den Behörden der selbsternannten »Republiken« ausgeliefert und somit die ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen wird. Tatsächlich werden die Angeklagten nicht aus der Haft entlassen, sondern einfach den ukrainischen Sicherheitsdiensten übergeben, die sich um den weiteren Austausch kümmern. Es ist offensichtlich, dass es in einem Rechtsstaat eigentlich inakzeptabel ist, diese Art von Austausch außerhalb des gesetzlichen Rahmens und unter eklatanter Verletzung bestehender Gesetze durchzuführen.

Diese Praxis hat dazu geführt, dass die ukrainische Gesellschaft hinsichtlich der Gefangenenaustausche gespalten ist. Ein Teil der Gesellschaft ist der Auffassung, dass der Austausch unter allen Umständen notwendig sei. Die Freilassung von ukrainischen Staatsangehörigen, die in den NRKG festgehalten werden, wird dabei als eine zentrale Aufgabe des Staates und die dafür notwendigen Mittel als gerechtfertigt betrachtet. Ein anderer Teil der Gesellschaft, vor allem Opfer und deren Angehörige, die teilweise über Jahre an Gerichtsprozessen teilgenommen haben und eine gerechte Strafe für die Täter einfordern, ist der Meinung, dass ein Austausch erst nach Abschluss eines Gerichtsprozesses und dem Inkrafttreten eines Urteils, das alle Umstände der begangenen Verbrechen feststellt, erfolgen dürfe.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Ukraine im Rahmen der bisher erfolgten Gefangenenaustausche den selbsternannten »Republiken« auch Personen übergeben hat, die schwerer und besonders schwerer Verbrechen beschuldigt werden. Hierzu gehören auch Personen, die mit illegalem Freiheitsentzug in Verbindung gebracht werden. So wurde zuletzt im Dezember 2019 eine Person ausgetauscht, die nach Angaben der Ermittler als Scharfschützin einer illegalen bewaffneten Gruppe agiert habe und persönlich an Plünderungen und Tötungen von unrechtmäßig gefangenen Zivilisten und ukrainischen Soldaten beteiligt gewesen sein soll. Ebenfalls im Dezember 2019 wurde eine Reihe weiterer Personen ausgetauscht, die entweder direkt im Zusammenhang mit rechtswidrigem Freiheitsentzug angeklagt wurden oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie an derartigen Straftaten beteiligt gewesen sein könnten.

Die Minsker Vereinbarungen sehen eine Amnestie sowie die Freilassung und den Austausch aller Geiseln und illegal festgehaltener Personen vor. Die Verfahren der Freilassung und des Austauschs bleiben jedoch im Ermessen der Konfliktparteien. Da die Minsker Vereinbarungen keinen völkerrechtlichen Vertrag darstellen, sind sie nicht Teil des ukrainischen Rechts. Dies hat zur Folge, dass die ukrainischen Behörden auf der Grundlage der Minsker Vereinbarungen keinerlei rechtlich bedeutsame Handlungen vornehmen können. Es ist daher unabdingbar, dass die Ukraine den Austauschprozess auf legislativer Ebene, insbesondere durch eine entsprechende Änderung der Strafprozessordnung, regelt.

Ausblick

Die Existenz von illegalen Gefängnissen und Haftanstalten stellt eine der schwerwiegendsten Folgen des bewaffneten Konflikts im Osten der Ukraine dar und geht mit groben Verletzungen von grundlegenden Menschenrechten und Freiheiten einher. Die Orte, in denen Menschen in den NRKG gefangen gehalten werden, haben eine gewisse »Entwicklung« durchlaufen und die Form eines Quasi-Strafvollzugsystems angenommen. Das Ausmaß der dort begangenen Menschenrechtsverletzungen hat sich allerdings dadurch nicht verringert. Menschenrechtsorganisationen haben parallel zu den Strafverfolgungsbehörden seit Beginn des bewaffneten Konflikts Informationen über diese Orte und die dort begangenen Verbrechen sowie über mutmaßliche Täter dokumentiert.

Die Verfahren, um mutmaßliche Täter vor Gericht zu bringen, sind ineffektiv. Das erklärt sich sowohl durch die Unzulänglichkeiten der ukrainischen Straf- und Strafprozessgesetzgebung als auch durch oft nur oberflächliche Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Dies führt dazu, dass schwerste Verbrechen ungestraft bleiben, was weder für die Opfer noch für die Gesellschaft insgesamt zufriedenstellend ist. Die Ukraine sollte eine Reihe von gesetzlichen Änderungen vornehmen. Hierzu gehört auch, das Verständnis von »Kriegsverbrechen« in der Strafgesetzgebung zu ändern, diesen Tatbestand in Einklang mit dem Völkerrecht zu bringen und an die Situation des bewaffneten Konflikts anzupassen. Nicht zu vernachlässigen ist zugleich das Verfahren des Austauschs von Gefangenen, das unbedingt in das ukrainische Recht eingeführt werden muss. Zugleich muss die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte verbessert werden. Dies wird ohne eine umfassende Reform des Justizwesens nicht möglich sein. Für die Opfer bleibt auch zu hoffen, dass sie eines Tages Gerechtigkeit durch den IStGH erfahren werden.

Lesetipps / Bibliographie

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Analyse

Die ukrainische Frage im UN-Menschenrechtsrat in Genf

Von Oleksandra Kunovska Mondoux
Im November 2013 führten die friedlichen Proteste auf dem Maidan in Kyjiw zur sogenannten Revolution der Würde, bei der die Protestierenden Gerechtigkeit und Achtung der Menschenrechte forderten. Prorussische Abgeordnete im Parlament der Krim nutzten die instabile Lage der Übergangsregierung in Kyjiw aus und vollzogen im März 2014 ein Referendum über den Status der Halbinsel Krim. Das Referendum verstieß gegen die Verfassung der Ukraine und entsprach nicht europäischen demokratischen Standards. Die illegale Annexion der Krim durch die Russische Föderation hat die Ukraine in einen Kriegszustand im Donbas gestürzt. Im April 2014 wurden darauf die beiden selbsternannten »Volksrepubliken Donezk und Luhansk« ausgerufen. (…)
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