Artikel 13 der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997

Artikel 13

Verboten ist das Bestehen politischer Parteien und anderer Organisationen, die sich in ihren Programmen auf die totalitären Methoden und – Praktiken des Nazismus, Faschismus und Kommunismus berufen. Verboten ist auch das Bestehen solcher Parteien, deren Programm oder Tätigkeit Rassen- und Nationalitätenhaß, Gewalt zum Zweck der Machtübernahme oder Einflußausübung auf die Staatspolitik voraussetzt oder zuläßt oder das Verheimlichen von Strukturen oder Mitgliedschaft vorsieht.

Quelle: http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/niemiecki/kon1.htm (abgerufen am 13.09.2013).

Zum Weiterlesen

Analyse

Rechtsextremismus in Polen – Gruppierungen, Narrationen, Gegenbewegungen

Von Rafał Pankowski
In der politischen Realität Polens gibt es keine deutlichen Demarkationslinien zwischen der extremen Rechten, der populistischen Rechten und dem rechten politischen mainstream. Die Idee, die extreme Rechte mit Quarantäne zu belegen, ist in der polnischen Politik und Medienwelt nicht verbreitet. Im Grunde lassen sich viele Bereiche feststellen, die die rechtsextremen Milieus und die Parteien des mainstream in ideologischer und organisatorischer Hinsicht verbinden. Diese fehlende Unterscheidung erschwert die Untersuchung des Rechtsextremismus ebenso wie praktische Gegenmaßnahmen gegen rechtsextreme Gruppen und Ideologien in Polen. Es besteht kein Zweifel, dass die Wirkung nationalistischer Ideen weit mehr als ein Randphänomen des politischen Spektrums darstellt. (…)
Zum Artikel

Logo FSO
Logo DGO
Logo ZOIS
Logo DPI
Logo IAMO
Logo IOS