Chronik

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(31.10.2019 bis 31.10.2019, insgesamt 1 Einträge)

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Polen31.10.2019Polen — 31.10.2019
Im Rahmen der Klage der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Dezember 2017) gegen den Beschluss Polens, Tschechiens und Ungarns, keine Flüchtlinge aufzunehmen, weist die Generalanwältin des EuGH, Eleanor Sharpston, in ihrem Plädoyer die Begründung dieser Länder für ihre Weigerung als zu pauschal zurück. Die Befolgung der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Verteilung von Flüchtlingen auf die EU-Mitgliedsstaaten hindere die Länder nicht daran, sich um ihre öffentliche Ordnung und innere Sicherheit zu kümmern. Der EU-Beschluss räume den Mitgliedsstaaten das Recht ein, die Aufnahme eines Asylbewerbers abzulehnen, sollten berechtigte Gründe mit Blick auf die innere Sicherheit und das Zusammenleben bestehen. Grundsätzlich die Aufnahme von Flüchtlingen abzulehnen, verstoße gegen das EU-Recht. Das Plädoyer ist für die Richter des EuGH nicht bindend. Der Sprecher der Regierung in Polen, Piotr Müller, bekräftigt, dass sich die Weigerung der polnischen Regierung auf den EU-Vertrag stütze, wonach die EU-Staaten die Kompetenz für die innere Sicherheit haben. Es sei außerdem zweifelhaft, dass die EU-Kommission die Mitgliedsländer gleichberechtigt behandelt, da sie nur Polen, Tschechien und Ungarn verklagt habe, obwohl die Verteilung der Flüchtlinge von der Mehrheit der Staaten nicht verwirklicht worden sei. Dank der entschlossenen Haltung Polens und der Visegrád-Gruppe (Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn) habe sich die Migrationspolitik der Europäischen Union verändert.

Die Chronik der Länder-Analysen

Die Chronik enthält die Originaleinträge aus den jeweiligen Ausgaben der Länder-Analysen. Sie erfasst damit Russland seit 2003 (zusätzlich gibt es eine Kurzchronik für die Sowjetunion ab 1964 bzw. Russland ab 1992), Polen und die Ukraine seit 2006, die zentralasiatischen Staaten seit 2008 und Belarus seit 2011. Die Chronikeinträge wurden jeweils zeitnah erstellt und basieren ausschließlich auf im Internet zugänglichen Quellen.

Die Umschrift von Eigennamen aus nicht-lateinischen Schriftsystemen folgt den Regeln des Duden. Dabei werden die jeweiligen nationalen Schreibweisen bevorzugt (etwa Aljaksandr Lukaschenka auf Belarussisch statt Aleksandr Lukaschenko auf Russisch oder Alexander Lukaschenko als eingedeutschte Version). Ausnahmen werden gemacht, wenn die Originalschreibweise von den in der deutsche Presse vorkommenden Schreibweisen abweicht (etwa Duschanbe statt in offizieller Lateinschrift Dusanbe).


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